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Mindestbemessungsgrundlage bei Vermietung an voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer
, veröffentlicht am 13. 8. 2014
Der Unternehmer ist in seiner Preisgestaltung frei. Daher kann er grundsätzlich das Entgelt für einen Umsatz mit dem Vertragspartner frei vereinbaren. Es ist daher auch unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt kostendeckend ist. Denn vom Grundsatz verlangt die Umsatzsteuer für eine unternehmerische Tätigkeit lediglich die Einnahmeerzielungsabsicht. Anders als in der Ertragsteuer ist damit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen der Unternehmer z. B. Leistungen an nahe Angehörige verbilligt überlässt. Dann kann es zu Steuerumgehungen kommen. Dies verhindert die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG. Die Umsatzsteuer ist in diesen Sachverhalten grundsätzlich nach Kosten- bzw. Ausgabengesichtspunkten zu bemessen. Im Ergebnis soll mit der Regelung ein unversteuerter Endverbrauch verhindert werden. Nach Auffassung des EuGH ist die Vorschrift jedoch eingeschränkt auszulegen.
A. Leitsätze
1. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vo...