„Statt München schärft nun Berlin“
... und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften,
an diese Endungsfloskel wichtiger Steueränderungsgesetze werden wir uns in Zukunft wohl gewöhnen müssen. Nach dem im Sommer verkündeten „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, in der Praxis nur noch „Kroatien-Anpassungsgesetz“ genannt, folgt nun das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Bis zum Kabinettbeschluss, vorgesehen für den 24. September, kann und wird aller Voraussicht nach noch viel passieren.
Einige beachtenswerte Änderungen enthält die Entwurfsfassung des „Zollkodex-Anpassungsgesetzes“ schon jetzt. Genannt seien nur die steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten und Betriebsveranstaltungen. Hier rudert der Gesetzgeber, nach der großzügigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nun zurück. Eine Erstausbildung – Voraussetzung für die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Kosten einer zweiten Ausbildung als Werbungskosten – soll nur noch dann vorliegen, wenn sie mindestens 18 Monate umfasst und auch abgeschlossen wird. Dass der Begriff der Erstausbildung ein Streitpunkt werden würde, hatten die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichts schon geahnt. So schrieb Geserich in NWB 10/2014 S. 681, 686: „Hierzu ist sicherlich noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Rechtsprechung wird den Begriff der ersten nichtakademischen Berufsausbildung weiter schärfen müssen. Denn spätestens bei der Frage, ob die Ausbildung zum Gabelstapler- oder Taxifahrer eine erste Berufsausbildung ist, werden sich die Beteiligten vermutlich wieder in München treffen.“ Stimmt, allerdings mit einem Unterschied: Statt München schärft nun Berlin.
Noch ärger trifft es die BFH-Rechtsprechung zu den Betriebsveranstaltungen. Zwar soll die 110 €-Freigrenze auf 150 € erhöht werden. Ansonsten aber gilt: Zurück zur alten Verwaltungsauffassung! Damit wären dann wieder ausdrücklich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen – egal, ob es sich bei diesen Aufwendungen um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung bestehen. Auch die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen sollen wieder zu berücksichtigen seien. So hat sich der DStV die Antwort auf seine Empfehlung, die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen nebst Neubemessung der Freigrenze noch in die LStÄR 2015 aufzunehmen, sicher nicht vorgestellt! – Welche Überraschungen der Referentenentwurf des „Zollkodex-Anpassungsgesetzes“ sonst noch bereithält, darüber informiert Hechtner auf Seite 2834.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2817
NWB ZAAAE-72542