Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück in Grundstücks- und Gebäudeanteil
Leitsatz
1. Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks richtet sich die Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil
grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Annahme
eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vor oder es bestehen „nennenswerte Zweifel” an der vertraglich vereinbarten
Aufteilung. In diesen Fällen ist das FA gem. § 162 AO zur Schätzung befugt.
2. Eine Einigung der Vertragsparteien ist immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „von wechselseitigen Interessen
getragene Vereinbarung” handelt.
3. Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien können nicht allein deshalb bejaht werden, weil bei der vertraglich vereinbarten
Aufteilung der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 21 DStRE 2015 S. 978 Nr. 16 GStB 2014 S. 378 Nr. 11 StBW 2014 S. 726 Nr. 19 Ubg 2015 S. 543 Nr. 9 XAAAE-72427
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2014 - 5 K 5012/12
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