Zum Widerruf einer verbindlichen Auskunft über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
Der Widerruf der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft steht im Ermessen des Finanzamtes..
In der Regel ist der Widerruf ermessensgerecht, wenn sich der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und
damit als rechtswidrig erweist.
Dagegen bedarf der Widerruf einer rechtmäßigen Zusage einer besonderen Legitimation und kommt regelmäßig nur in Betracht,
wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und außerdem kein besonderes steuerliches Interesse an der
verbindlichen Auskunft darlegen kann.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 12 DStRE 2015 S. 674 Nr. 11 JAAAE-72423
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.08.2013 - 16 K 317/12
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