Willkürlich und nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO ist ein Schätzungsbescheid, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten,
den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht
und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden - wenn somit ein
"objektiv willkürlicher" Hoheitsakt vorliegt. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung
zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1739 Nr. 20 PStR 2015 S. 110 Nr. 5 FAAAE-72420
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