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BFH 26.6.2014 IV R 10/11, StuB 17/2014 S. 665

Gewerbesteuer | Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewinnermittlung nach der Tonnage

§ 7 Satz 3 GewStG schließt während der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9 Nr. 3 GewStG aus (Bezug: § 7 Satz 3, § 9 Nr. 3 GewStG).

Praxishinweise

Der nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) ermittelte Gewinn gilt gem. § 7 Satz 3 GewStG als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich für den BFH eindeutig: Der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn wird ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert und ist als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen. Daher unterliegt bei Anwendung der Tonnagebesteuerung auch ein Gewinn aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Verwaltung im NWB FAAAD-99799 (BStBl 2002 I S. 614 = StuB 2002 ...BStBl 2008 I S. 956

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