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Keine Lust auf Ruhestand – befristetes (Weiter-)Arbeiten nach neuer Rechtslage
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-72315 Der zum neu eingeführte § 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht es, durch vertragliche Vereinbarung den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wenn vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der (gesetzlichen) Regelaltersrente endet. Dies schafft eine nach bisheriger Rechtslage nicht vorgesehene Möglichkeit der Vertragsverlängerung. Arbeitsverträge sehen i. d. R. vor, dass diese automatisch enden, wenn der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss kann nicht rechtswirksam vereinbart werden, da ein „Bereits-zuvor-Arbeitsverhältnis“ besteht (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Eine Sachgrundbefristung ist für den Arbeitgeber risikobehaftet: Stellt der Arbeitnehmer den Sachgrund infrage und hält dieser einer gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Entfristungsklage (vgl. § 17 TzBfG) nicht stand, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. § 16 TzBfG).
Ausführlicher Beitrag s..
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des § 41 Satz 3 SGB VI lassen sich wie folgt unterteilen:
Vorliegen einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der ...