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Sozialversicherungsrecht | Ruhen der Leistungsansprüche des gesetzlich Versicherten bei Zahlungsrückständen
Hat eine Krankenkasse infolge rückständiger Versicherungsbeiträge für den in der Künstlersozialversicherung Versicherten mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen von Leistungsansprüchen (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V) festgestellt, kommt dem Tatbestandswirkung mit der Folge zu, dass sich der Versicherte dieser Folge nicht durch einen Wechsel in eine andere Krankenkasse entziehen kann, die insoweit ebenso berechtigt und verpflichtet ist, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, mit dem die Tatbestandswirkung [i]Grundlagen „Gesetzliche Krankenversicherung” NWB GAAAE-64778 auf das nunmehr ihr gegenüber bestehende Mitgliedschaftsverhältnis entsprechend umgesetzt wird.
In der Rechtsprechung ist grds. anerkannt, dass der Entscheidung des Versicherungsträgers über den versicherungsrechtlichen Status einer Person Tatbestandswirkung zukommt (vgl.