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Gesellschaftsrecht | Übertragung der Kompetenz zur Änderung der Satzungsfassung auf den Aufsichtsrat
Während grds. zwar jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf, der allein diese Regelungszuständigkeit (§ 179 Abs. 1 Satz 1 AktG) vor dem Hintergrund zugewiesen ist, dass die Aktionäre selbst die eigentlichen Träger der Verbandsautonomie sind und ihnen von daher die Abänderung der Satzung als normative Grundordnung der Gesellschaft vorbehalten bleibt, kann die Hauptversammlung diese Änderungsbefugnis ausnahmsweise auch (generell) auf den Aufsichtsrat [i]infoCenter „Organe der Aktiengesellschaft” NWB XAAAD-83294 übertragen, soweit dadurch nur die „Fassung“ der Satzung betroffen ist, d. h. also nur deren sprachliche Fassung und nicht aber deren Inhalt umfasst ist. Insoweit sind damit allenfalls redaktionelle Änderungen der Satzung erlaubt. Dazu gehört auch die Streichung einer durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Regelung ...