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Anwendung des Abgeltungsteuersatzes
Grundsatzurteile zum gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
In insgesamt fünf Urteilen hat sich der BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes geäußert. Danach ist u. a. ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. b EStG zu begründen.
Hintergrund
Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind. Das BMF hat die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands mit Schreiben vom (BStBl 2010 I S. 94, Rz. 134) und vom (BStBl 2012 I S. 953, Rz. 134) für die Jahre bis 2010 dahingehend eingeschränkt, dass der Abgeltungsteuersatz nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG aufgenommen.
Bezieht ein zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Anteilseigner Erträge aus Kapitalüberlassungen von dieser Gesellschaft, unterliegen diese Erträge ebenfalls der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG). Dies ...