Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Mobilfunkgeräte sind nach Abschnitt 13b.7 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können. Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.
Mobile Datenerfassungsgeräte, die z. B. von Kurierdiensten zum Scannen des Barcodes der Sendung und als Unterschriftenpad eingesetzt werden, enthalten in den neueren Generationen einen SIM-Kartenslot und bieten somit ebenso die Möglichkeit, Telefongespräche über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke zu tätigen. Die Lieferung derartiger Geräte fällt daher unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 1216, geändert worden ist, in Abschnitt 13b.7 Abs. 1 wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken; hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.”
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV D 3 -
S 7279/11/10001-03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1218
BB 2014 S. 2198 Nr. 37
DB 2014 S. 2018 Nr. 36
DStR 2014 S. 1774 Nr. 36
GStB 2014 S. 40 Nr. 10
StB 2014 S. 343 Nr. 10
StBW 2014 S. 776 Nr. 10
UR 2014 S. 749 Nr. 18
UStB 2014 S. 290 Nr. 10
UVR 2014 S. 298 Nr. 10
UVR 2014 S. 328 Nr. 11
Ubg 2014 S. 618 Nr. 9
WPg 2014 S. 965 Nr. 18
OAAAE-72216