LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 12 BK 3/14
Die 1972 geborene Klägerin und ihr 1970 geborener Ehemann F - sind Eltern der am 00.00.1992 geborenen F1, des am 00.00.1993 geborenen B, der am 00.00.1995 geborenen J, der am 00.00.1996 geborenen C, des am 00.00.1998 geborenen N, des am 00.00.2000 geborenen K, der am 00.00.2002 geborenen M, des am 00.00.2004 geborenen S, der am 00.00.2006 geborenen W, des am 23.12.2007 geborenen E und des am 07.06.2009 geborenen K. Die Familie bewohnt ein ca. 138 qm großes Eigenheim in E. Mit Bescheid vom 14.02.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Kinder J, C, N, K , M, S, W, E und K für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2011 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 1.260,00 EUR. Die Bewilligung wurde befristet, da nach den Erkenntnissen der Beklagten sich das Einkommen der Kinder F1 und B ab August 2011 ändere.
Fundstelle(n): YAAAE-72175
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.08.2014 - L 12 BK 3/14
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