BGH Beschluss v. - IV ZR 428/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

2Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; , NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des

Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.

Fundstelle(n):
SAAAE-72138