BGH Beschluss v. - II ZR 348/13

Instanzenzug:

Gründe

1Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus II. Instanz in eigenem Namen angeregt, von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht Hannover den Wert der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb mit 180.000 € zu niedrig angesetzt hat, wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nunmehr erstmals rügen und sich der ursprünglich in der Klageschrift genannten Streitwertangabe von 4 Mio. € anschließen.

2Die Klägerin hat ihre Unterlassungsanträge nämlich in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert bezüglich der auf Feststellung der Erledigung geänderten Anträge daraufhin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach bemessen, welche Kosten durch das bisherige Verfahren entstanden sind. Das Interesse des Klägers, der seine Klage einseitig für erledigt erklärt, geht dahin, die Belastung mit diesen Verfahrenskosten abzuwenden (vgl. , WuM 2008, 35 Rn. 13 mwN). Ausgehend von dem Streitwert, den das Landgericht in erster Instanz festgesetzt hat, hat das Berufungsgericht das Kosteninteresse bezüglich der erledigten Anträge mit ca. 30.000 € bemessen und den Streitwert insgesamt auf bis zu 45.000 € festgesetzt. Das Kostenvermeidungsinteresse ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, den der Senat demgemäß in gleicher Höhe wie das Berufungsgericht festgesetzt hat.

3Der Umstand, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich anwachsen würden, wenn man den Wert der ursprünglich verfolgten Unterlassungsansprüche höher bemessen würde, ist jedenfalls so lange unerheblich, wie der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bestand hat. Ob der Streitwertbeschluss des Landgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das die Prozessbevollmächtigten des Beklagten inzwischen wiederum in eigenem Namen eingeleitet haben, abgeändert werden wird, ist nicht absehbar. Der Senat hat deshalb

derzeit keinen hinreichenden Grund davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten sich nachträglich erhöhen werden und das Kostenvermeidungsinteresse der Klägerin deshalb anders als geschehen zu bewerten wäre.

Fundstelle(n):
EAAAE-72134