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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2532/11

Gesetze: § 20 Abs 9 S 1 EStG 2009, § 52a Abs 10 S 10 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 10d Abs 4 EStG 2009, § 40 Abs 2 FGO, § 157 AO

Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens

Leitsatz

1. Wird die Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf 0 Euro festgesetzt, wird die Klage grundsätzlich wegen Wegfall der Beschwer unzulässig. Diese muss als Sachurteilsvoraussetzung bis zum Prozessende fortbestehen.

2. Über die Höhe des verbleibenden, d.h. vortragsfähigen Verlustes wird -unabhängig von den Einkommensteuerveranlagungen- durch selbständigen Feststellungsbescheid entschieden.

3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 54/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss VIII B59/13 vom , nicht dokumentiert).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-72043

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.02.2013 - 2 K 2532/11

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