Zulässigkeit einer Schätzung bei unvollständigen
Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen eines elektronischen
Kassensystems
Leitsatz
Legt der Steuerpflichtige keine vollständigen Unterlagen vor, die eine vollständige Erfassung der Barumsätze gewährleisten
sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Bargeld intensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln haben sämtliche Einnahmen geordnet und grundsätzlich
täglich aufzuzeichnen.
Werden die täglichen Einnahmen nur in einer Summe in einem Kassenbuch eingetragen muss das Zustandekommen dieser Summe durch
Aufbewahrung der angefallenen Kassen streiten, Zettel und Bons über die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts
nachgewiesen werden.
Erfolgt der Nachweis durch Aufbewahrung der sog. Tagesendsummenbons (Z.-Bons) müssen diese Z.-Bonns eine hinreichende Gewissheit
über die Vollständigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen. Dies nur der Fall, wenn die sog. Organisationsunterlagen
vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der ausgedruckten Beträge nachvollziehbar ist.
Bei Nutzung einer EDV-Registrierkasse sind nicht nur die Z.-Bonns, sondern auch alle Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen,
Bedienerprogrammierung, Artikel-und Warengruppeneinstellungen und vor allen auch Bedienerberichte aus der Abrechnung mit dem
kassierberechtigten Personal vorzulegen. Fehlen diese Unterlagen, ist nicht gewährleistet, dass die erfassten Umsätze vollständig
sind.
Werden keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, ist das Finanzamt unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen
zur Schätzung befugt.
Weisen die Aufzeichnungen erhebliche Mängel auf, ist für eine Schätzung der Nachweis, dass die Buchführung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch materiell unrichtig oder unvollständig ist, nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-72037
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 24.02.2014 - 4 V 84/13
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