Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen,
die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen, klar und eindeutig vereinbart sind.
Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen
werden.
Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen
wie vereinbart erbracht werden.
So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind auch Versorgungsverträge,
denen beide Parteien rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst
nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen passend erscheint.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 4 DStRE 2016 S. 208 Nr. 4 MAAAE-72033
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.01.2014 - 3 K 490/12
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