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BFH 07.05.2014 VI R 73/12, BBK 17/2014 S. 793

Lohn und Gehalt | Aktienverkauf an Arbeitnehmer als Lohn

Der Verkauf von Aktien an den Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn,

  • wenn der Kaufpreis für die Aktien niedriger ist als der Börsenwert im Zeitpunkt des Kaufvertrags und

  • wenn [i]Preisvorteil muss Gegenleistung sein der Preisvorteil dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit gewährt wird.

Im [i]Aktienverkauf auch an Nicht-Arbeitnehmer Streitfall war der Kläger als Vorstandsmitglied einer AG tätig, und seine Ehefrau hatte Aktien vom Vorstandsvorsitzenden der AG erworben. Der Vorstandsvorsitzende hatte Aktien aber auch an Nicht-Arbeitnehmer veräußert, z. B. an Geschäftsfreunde und an Aktionäre. Damit könnte der Verkauf der Aktien auch aus sonstigen Gründen erfolgt sein und nicht als Gegenleistung für die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers.

Hinweis:

Bedeutsam [i]Zeitpunkt des Kaufvertrags maßgeblich ist die Aussage des BFH zum Zeitpunkt der Ermittlung eines etwaigen Preisvorteils...

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