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BBK Nr. 17 vom Seite 788

Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten

Roland Ronig

Die [i]Ausführliche Beiträge ab Seiten 794 und 802 Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten ist insbesondere bei Gebäuden mit zahlreichen Zweifelsfragen verknüpft. Wann liegen Anschaffungskosten, nachträgliche Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten vor?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Aktivierung von Anschaffungskosten

Nach [i]Schaffung der Betriebsbereitschaft § 253 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten zunächst die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Gebäude spätestens dann betriebsbereit, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte mit dem Gebäude (z. B. durch Vermietung) erzielt.

II. Nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Nachträgliche [i]Erweiterung oder wesentliche Verbesserung Herstellungskosten liegen gemäß § 255 Abs. 2 HGB vor, wenn durch die Aufwendungen eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen. Nachträgliche Herstellungskosten sind zwingend zu aktivieren.

Eine Erweiterung liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen dazu dienen, das Gebäude in seiner Substanz zu vermehren. Eine wesentliche...

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