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OLG Nürnberg Urteil v. - 12 U 2267/12

Gesetze: GmbHG § 18; BGB § 745 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 62; ZPO § 269

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte aus einem Geschäftsanteil an einer GmbH durch mehrere Mitberechtigte gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG, insbesondere die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Mitberechtigten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Gemeinschaftsverhältnisses. Im Falle eines in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteils an einer GmbH kann dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss der Miterben gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen.

2. Die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage sowie die diesbezügliche Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten zählen zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines GmbH-Geschäftsanteils.

3. Bei einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH sind die eine gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebenden Miterben notwendige Streitgenossen auf materiell-rechtlicher Grundlage im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

4. In diesem Falle ist die lediglich von einem Miterben erklärte Klagerücknahme wirkungslos und führt insbesondere nicht zur Unzulässigkeit der seitens der weiteren Miterben erhobenen Klage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 33
ErbStB 2015 S. 193 Nr. 7
GmbH-StB 2014 S. 342 Nr. 12
GmbHR 2014 S. 1147 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 161
ZIP 2014 S. 2081 Nr. 43
ZIP 2014 S. 63 Nr. 33
XAAAE-71870

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OLG Nürnberg, Urteil v. 16.07.2014 - 12 U 2267/12

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