1) Auch ein als "voraussichtlich" bezeichneter Gewinnfeststellungsbescheid kann im Wege der (Untätigkeits-)Anfechtungsklage
angefochten werden.
2) Eine Betriebsaufgabeerklärung erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei entnommen werden
kann, dass der betriebliche Organismus erloschen ist und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr
- unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen.
3) Ist das Vorliegen einer solchen Erklärung streitig, kann der Nachweis nur mittels Vorlage einer entsprechenden Urkunde
geführt werden.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1668 Nr. 19 AAAAE-71749