Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 04 | Konzessionen: Keine Abschreibung durch Taxiunternehmen
Für entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigungen ist nach neuer Sichtweise der Finanzverwaltung eine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG vorzunehmen, wenn die Vergabe der Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs erfolgte. Taxiunternehmen sind in der Regel jedoch nicht von dem europaweiten Ausschreibungsgebot betroffen. Daher können sie auch weiterhin keine Abschreibungen auf die Konzessionen vornehmen.
Nach der neuen Sichtweise der Finanzverwaltung können Konzessionen für die Personenbeförderung abgeschrieben werden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat jetzt aber klargestellt: Das gilt nicht für Taxiunternehmen.
Früher wurde eine Konzession als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen. Mit Wirkung zum ist aber das Personenbeförderungsgesetz novelliert worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt gilt im gesamten Bundesgebiet: Bei der Vergabe von Konzessionen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr muss ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb erfolgen. Seither können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Genehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird. Die ...