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BFH 15.12.1999 I R 29/97

Einkommensteuer; | Dividenden-Stripping grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch (§§ 20, 36, 50c EStG 1987/1990)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte. (2) Die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a. F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbaru...

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