Entziehung von Waren in vorübergehender
Verwahrung aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsatz
1. Die Bewilligung eines Verwahrungslagers
kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren
in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen.
2. Eine solche Auflage ist
als zollbehördliche Entscheidung i. S. v. Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig
anfechtbar und der Bestandskraft fähig.
3. Die unterlassene auflagengemäße
Vorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung
führt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung.
Fundstelle(n): EAAAE-71243
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2014 - 4 K 268/11