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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 74/13

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a)

Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit als vGA - Risikoentgelt als Entgelt für Schulden i. S. des § 8 Abs. 1a GewStG

Leitsatz

1. Die Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit stellt keine vGA dar, wenn das eigenbetriebliche Interesse der Gesellschaft das auslösende Moment für die Zahlung war.

2. Ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsrisikos gezahlt wird, unterfällt der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2014 S. 297 Nr. 10
PAAAE-71235

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2014 - 3 K 74/13

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