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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 293/13 EFG 2014 S. 1832 Nr. 20

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12UStG §1 2 Abs. 2 Nr. 11

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern

Leitsatz

1. Die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden.

2. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG setzt für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" grundsätzlich voraus, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird.

3. Die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern stellt auch keine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 14
DStRE 2015 S. 744 Nr. 12
EFG 2014 S. 1832 Nr. 20
FAAAE-71234

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.05.2014 - 2 K 293/13

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