Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser
Vermietung von Hotelzimmern
Leitsatz
1. Die stundenweise Überlassung
von Hotelzimmern unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unabhängig davon, ob die Zimmer an
Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden.
2. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
setzt für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" grundsätzlich
voraus, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens
eine Übernachtung eingeräumt wird.
3. Die stundenweise Überlassung
von Hotelzimmern stellt auch keine Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 14 DStRE 2015 S. 744 Nr. 12 EFG 2014 S. 1832 Nr. 20 FAAAE-71234
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.05.2014 - 2 K 293/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.