AO: Zur unmittelbaren Unterbrechung einer
Außenprüfung nach deren Beginn - USt: Zur Bemessungsgrundlage einer
Leistung bei einem Tausch
Leitsatz
1. Für den Beginn einer Außenprüfung
genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr
zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen.
Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt
nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme
der Prüfung angeknüpft werden kann.
2. Bei einem Tausch wird im
Ergebnis der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden,
also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage
angesetzt.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1762 Nr. 20 WAAAE-71224
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.06.2014 - 1 V 290/13
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