Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt verfassungskonform
kein Anspruch eines IT-Dienstleisters auf Nichtanwendung des ELSTER-Verfahrens infolge Sicherheitsbedenken und Geheimhaltungsverpflichtung
gegenüber Kunden
Leitsatz
1. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form nach § 18 Abs. 1 UStG
liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht
(Anschluss an ). Die Regelung verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien mit Wirkung ab durch § 150 Abs. 8 AO konkretisiert
hat.
2. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren an die Finanzbehörde ist nicht manipulationsanfälliger und damit nicht unsicherer
als die Datebübermittlung im papiergebundenen System (Anschluss an ).
3. Zur Wahrung der Datensicherheit erfolgt die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mittels ELSTER im zertifizierten
Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure-Socket-Layer-Protokoll, vgl. https://www.elster.de), wodurch gewährleistet wird, dass
Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können, und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte
während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen können. Die in jüngster Vergangenheit öffentlich bekannt
gewordene Sicherheitslücke beim Verschlüsselungsverfahren SSL gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da sie erst
bei einer höheren Version als der, die von der Finanzverwaltung verwendet wird, zur Anwendung kommt. Das Elster Online-Portal,
das elektronische Finanzamt der Steuerverwaltung unter www.elsteronline.de, sowie ElsterFormular waren von dieser Schwachstelle
nicht betroffen, weshalb ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene oder steuerlich relevante Daten der Bürger zu keinem
Zeitpunkt möglich war.
4. Lediglich abstrakte Sicherheitsbedenken sowie ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten
verbleibendes Risiko eines „Hacker-Angriffs” auf die gespeicherten oder übermittelten Daten können keinen Anspruch auf eine
Entbindung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung im ELSTER-Verfahren rechtfertigen;
die gilt gilt auch für einen als IT-Dienstleister tätigen Unternehmer, der mit seinen Kunden Geheimhaltungsvereinbarungen
getroffen hat und über keinen firmeninternen Internetzugang verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2015 S. 10 Nr. 5 DStRE 2015 S. 612 Nr. 10 EFG 2014 S. 1732 Nr. 19 Ubg 2015 S. 388 Nr. 6 SAAAE-71221
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