Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show
Leitsatz
Die Veranstaltung sog. Dinner-Shows, die sich als Leistung eigner Art gleichgewichtig aus Restaurations- und kulturellen Veranstaltungselementen
zusammensetzt, unterliegt einheitlich als komplexe Gesamtleistung dem Regelsteuersatz. Keine ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel
i. S. d. § 69 FGO löst aus, dass die mit der kulturellen Programmseite zusammen hängenden Umsätze für sich genommen weder
den ermäßigten Steuersatz für Schaustellerleistungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG noch für Theatervorführungen
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beanspruchen können. Für beide Steuerermäßigungen ist zu verlangen, dass die kulturelle
Veranstaltungskomponente den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 46 DStRE 2015 S. 228 Nr. 4 EFG 2014 S. 1722 Nr. 19 IAAAE-71220
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.06.2014 - 7 V 7123/14
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