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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7337/11 EFG 2014 S. 1680 Nr. 19

Gesetze: EStG § 32d Abs. 4 S. 1EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG § 32d Abs. 6EStG § 20 Abs. 6AO § 173 Abs. 1

Ausübung des Wahlrechts zum Abzug festgestellter Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von den Kapitaleinkünften ist nicht fristgebunden

Bestandskraft der Veranlagung für das Abzugsjahr

Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist keine neue Tatsache

Leitsatz

1. Macht der Steuerpflichtige auf der Grundlage von § 32d Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 die Berücksichtigung eines festgestellten verbleibenden Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend, ist er hieran zunächst durch keine bestimmte Fristenregelung gehindert.

2. Die fehlende Fristgebundenheit der (erstmaligen) Ausübung der Antragswahlrechte nach § 32d Abs. 4 Satz 1 (und Abs. 6 Satz 1) EStG 2009 zieht es nicht nach sich, dass dadurch zugleich auch eine für den fraglichen Veranlagungszeitraum bereits ergangene bestandskräftige Steuerfestsetzung ohne Weiteres überspielt werden könnte.

3. Die Ausübung eines (steuerlichen) Wahlrechts bildet für sich genommen keine Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 AO; insoweit handelt es sich vielmehr lediglich um die Vornahme einer Verfahrenshandlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 51
DStRE 2015 S. 405 Nr. 7
EFG 2014 S. 1680 Nr. 19
EStB 2015 S. 65 Nr. 2
XAAAE-71215

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.05.2014 - 7 K 7337/11

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