Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining in einer Sportförderschule keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1) Schulwegkosten zu einer in Nordrhein-Westfalen einmaligen Sportförderschule in Form einer staatlichen Gesamtschule unterfallen
nicht dem Schulgeldabzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
2) Schulwegkosten erfüllen ebensowenig die Voraussetzung eines Abzugs als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 EStG,
weil sie typische Aufwendungen der Lebensführung sind, die durch den Grund- und Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld abgegolten
sind.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1571 Nr. 18 JAAAE-71211
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