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Aufrechnungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung wirksam aufrechnen (§ 387 BGB), sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft. Damit revidiert der BGH seine noch zum Konkursrecht ergangene Rechtsprechung, nach der der Konkursverwalter eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen dürfe, weil dies dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung widerspreche und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen. Nunmehr kommt das Gericht zum Ergebnis, dass generell im Einzelfall zu beurteilen ist, ob Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenz...