5 vor Steuerrecht
2. Aufl. 2014
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V. Gewerbesteuer
481 [i]historische EntwicklungDer Ursprung der Gewerbesteuer geht auf das Preußische Gewerbesteueredikt aus dem Jahre 1810 zurück. Wer ein Gewerbe betreiben wollte, musste seinerzeit eine Gebühr zur Erlangung eines gültigen Gewerbescheins entrichten.
Durch die Realsteuerreform 1936 wurden die bis dahin länderuneinheitlichen Regelungen zur Gewerbesteuer beendet. Die gesamte Verwaltung, Festsetzung und Erhebung gingen auf den Staat über. Der Staat war demzufolge Steuergläubiger. Das erzielte Gewerbesteueraufkommen wurde den Gemeinden anteilig zugewiesen.
Im Jahr 1951 übertrugen die Länder
(Art. 106 GG)
die Steuerhoheit über das bisher ihnen zustehende Realsteueraufkommen auf die
Kommunen. Steuergläubiger waren ab diesem Zeitpunkt nach
§ 1
GewStG die Gemeinden. Die Gewerbesteuer ist seitdem eine
Gemeindesteuer. Steuersystematisch gehört sie zu der Gruppe der Real- oder
Objektsteuern (Gewerbebetrieb). Die Gewerbesteuer als wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle bildet das Fundament der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Selbstverwaltung der Gemeinden.
482 [i]GemeindefinanzreformSeit der Reform der Gemeindefinanzen im Jahre 1969 müssen die Gemeinden vom Ertrag der Gewerbesteuer einen Teil als Umlage an den Bund und ...