5 vor Steuerrecht
2. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Körperschaftsteuer
1. Abgrenzung unbeschränkte und beschränkte KSt-Pflicht
263 [i]SteuerpflichtDie Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuerfür Körperschaften, Vereine und Vermögensmassen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet wie das Einkommensteuergesetz nach unbeschränkter (§ 1 KStG) und beschränkter (§ 2 KStG) Steuerpflicht.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften,
die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind
und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
264 [i]SteuersubjekteFolgende Rechtssubjekte sind nach § 1 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig:
Nr. 1: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Europäische Gesellschaften etc.);
Nr. 2: Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
Nr. 3: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
Nr. 4: sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
Nr. 5: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
265 [i]WelteinkommensprinzipWie bei der Einkommensteuer gilt das Welteinkommensprinzip. Dies bedeutet, dass nach § 1 Abs. 2 KStG grundsätzlich sämtliche in- und ausländischen Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen. Dieser Grundsatz ist jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stark eingeschränkt.
Die A-AG mi...