5 vor Steuerrecht
2. Aufl. 2014
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II. Einkommensteuer
1. Einkommensteuerpflicht
1.1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
135 [i]Steuerpflicht von der Geburt bis zum TodNur natürliche Personen können einkommensteuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Jeder Mensch ist somit mit Vollendung der Geburt (vgl. § 1 BGB) bis zu seinem Tod steuerpflichtig.
Die unbeschränkte Steuerpflicht des § 1 Abs. 1 EStG richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt müssen sich im Inland befinden, um eine unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen.
136 [i]WohnsitzNach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Eine Wohnung kann auch eine bescheidene Bleibe sein. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit handelt (vgl. Nr. 3 AEAO zu § 8). Ein Wohnwagen oder ein Zelt kann jedoch grundsätzlich nicht als Wohnung angesehen werden.
Weitere Voraussetzung des § 8 AO ist, dass die Person die Wohnung „innehat“. Dies bedeutet, dass sie die ständige Verfügungsmacht über die Räume hat. Somit kann beispielsweise eine Schlafstelle im Büro oder eine Wohngelegenheit bei einem Bekannten kein Wohnsitz sein (vgl. Nr. 4 AEAO zu § 8).
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