Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar
Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Versteuerung eines Preisgelds für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowohl hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung als auch der Zufälligkeit des Gewinns geklärt (vgl. , BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, und vom IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 „Big Brother"; vgl. auch Pfützenreuter, juris-PR-SteuerR 16/2014 Anm. 3).
4 2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
5 a) Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die Würdigung der Zufallskomponente der Fernsehshow und des Veranlassungszusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung hingewiesen habe, greift diese Rüge nicht durch. Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern. Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen (vgl. , BFH/NV 2014, 547, unter 1.a, m.w.N.). Eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte. Das ist hinsichtlich der vom Kläger für notwendig erachteten Hinweise nicht der Fall. Denn der Kläger konnte aufgrund der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung veröffentlichten Entscheidungen in BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 und BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 sowie anhand des vorab vom Gericht übersandten vorläufigen Sachberichts davon ausgehen, dass es auf die von ihm bezeichneten Gesichtspunkte entscheidungserheblich ankommen werde.
6 b) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG in Gestalt einer unterlassenen Zeugenvernehmung und einer fehlenden Beteiligtenbefragung greift nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass seitens des FG vor der mündlichen Verhandlung ein vorläufiger Sachbericht übersandt worden war, aus dem sich die Besonderheiten des hier streitigen Fernsehformats ergaben, dagegen keine Einwendungen erhoben worden sind und der Kläger zudem einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gestellt hat, konnte das FG von der Vollständigkeit des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ausgehen. Dem FG musste sich daher am Schluss der mündlichen Verhandlung weder die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme noch der näheren Befragung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägers aufdrängen.
7 Soweit der Kläger unter Berufung auf eine mangelnde Sachaufklärung darauf hinweist, die Fernsehshow „.” unterscheide sich insbesondere im Hinblick auf die Zufälligkeit des Gewinns erheblich vom Fernsehformat „Big Brother”, wendet er sich mit diesem Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2010, 50, unter 2.b, m.w.N.).
8 c) Die vom Kläger gerügte vorweggenommene Beweiswürdigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung mit der Begründung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis könne die Überzeugung des Gerichts nicht ändern (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 26). Ein derartiges Verhalten des FG liegt nicht vor, weil zum einen das FG kein Beweisangebot des Klägers abgelehnt hat. Zum anderen bestand aus Sicht des FG auch kein Anlass für eine Beweiserhebung, da gegen die im vorab übersandten vorläufigen Sachbericht geschilderten Tatsachen keine Einwendungen erhoben und die dort angeführten Tatsachen nach Auffassung des FG zur Entscheidungsfindung ausreichend waren.
9 d) Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Selbst wenn in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 nicht hingewiesen worden sein sollte, war dem Kläger aufgrund des außergerichtlichen Schriftverkehrs die Entscheidung in BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469 bekannt, in der ebenfalls der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung und die Zufallskomponente angesprochen sind. Im Übrigen hat der Kläger im Verfahren vor dem FG zu beiden Gesichtspunkten Ausführungen gemacht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet aber nicht, dass das Gericht der tatsächlichen oder rechtlichen Auffassung eines der Beteiligten folgt.
10 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1540 Nr. 10
WAAAE-71088