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InfoCenter - Stand: 18.05.2024

Planmäßige Abschreibungen (HGB, EStG)

Falco Hänsch

1. Anwendungsbereich

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den um die planmäßigen Abschreibungen (und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Dadurch sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einem vorbestimmten Plan auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Weitergehende Regelungen bestehen nicht.

Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sehen für die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich den Ansatz mit den um die AfA nach § 7 EStG verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). § 7 EStG sieht differenzierte Vorschriften für verschiedene Gruppen von Wirtschaftsgütern vor, die zumindest in Teilbereichen zu Abweichungen gegenüber der Handelsbilanz führen. Diese Vorschriften sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie bei im Privatvermögen der Einkunfterzielung dienenden Wirtschaftsgütern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) zu beachten.

Nach den zur Vereinfachung getroffenen Regelungen zur Behandlung der Aufwendungen für geringwertige abnutzbare Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG kann auch bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung verfahren werden.

Die im Handels- und Steuerrecht unterschiedlich verwendeten Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut werden gleichgesetzt. Die Begriffsbestimmung des § 247 Abs. 2 HGB, wonach zum Anlagevermögen gehörig die Gegenstände auszuweisen sind, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, gilt ebenfalls für die steuerliche Gewinnermittlung.

2. HGB

2.1. Der Abschreibungsplan

Der die Vornahme von planmäßigen Abschreibungen voraussetzende Abschreibungsplan umfasst

  • die Bestimmung des abzuschreibenden Vermögensgegenstands,

  • dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage,

  • abhängig von der gewählten Abschreibungsmethode die voraussichtliche Nutzungsdauer oder den anderweitigen Maßstab für die Verteilung der Bemessungsgrundlage,

  • ggf. die Höhe eines etwaigen Restwerts.

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse oder erweisen sich die ursprünglichen Annahmen als unzutreffend, wird eine entsprechende Planänderung erforderlich.

2.2. Das abnutzbare Anlagevermögen

Vermögensgegenstände , die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (= Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB), sind wie folgt zu untergliedern:

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