1. Finanzielle Hilfe in Form einer monatlichen Rente nach § 3 Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) kann gemäß § 48 SGB X im Falle einer wesentlichen Änderung (hier: Ausheilung einer chronischen Hepatitis C nach Interferon-Behandlung) mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden.
2. Ein gerichtlicher Vergleich, wonach einer Berechtigten eine monatliche Rente nach § 3 AntiDHG auch weiterhin, aber ohne künftige Rentenanpassungen, zustehen soll, steht einer späteren Anwendung von § 48 SGB X nicht entgegen, sofern dessen Auslegung ergibt, dass die Prozessbeteiligten keine endgültige Regelung ohne jede Nachprüfung auch bei wesentlichen Änderungen treffen wollten (vgl BSG, Urt v , B 4 AS 17/13 R, juris).
Fundstelle(n): QAAAE-71064
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.02.2014 - L 7 VE 15/11
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