BGH Beschluss v. - VII ZR 25/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. , [...] Rn. 1 m.w.N.).

3b) Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).

42. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-71021