BGH Beschluss v. - KVR 77/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

2Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (, BGHZ 154, 288, 292). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung "Wasserpreise Calw" (, WuW/E DE-R 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann.

Fundstelle(n):
KAAAE-71001