Haftung des Betriebsübernehmers gemäß
§ 75 AO: Beurteilung der Übernahme eines Gebrauchtwagenhandels mit
Internetauftritt
Leitsatz
Bei
einem Gebrauchtwagenhändler stellen bei den heutigen Marktbedingungen
der Name und der Internetauftritt – zusammen mit der E-Mail-Adresse
– mit die wesentlichsten Geschäftsgrundlagen eines Betriebes dar,
so dass dem Übergang von Geschäftsnamen und Internetauftritt überragende
Bedeutung für die Prüfung der Übereignung eines Betriebsteils im
Sinne des § 75 AO zukommt.
Sind
die Betriebsräume des übereigneten Unternehmens angemietet oder
angepachtet, so ist es für die Haftung des Erwerbers ausreichend,
dass der Veräußerer aktiv am Zustandekommen des Mietvertrags zwischen
dem Erwerber und Eigentümer mitgewirkt hat
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1642 Nr. 19 QAAAE-70912
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.03.2014 - 2 K 929/12
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