1. Steht fest, dass eine Bauträger-GmbH, die keine bauwerksbezogenen Werklieferungen erbringt, nicht die Umsatzsteuer für
von anderen Unternehmern empfangene Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG schuldet (, BStBl II 2014, 128), die rechtskräftige Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einer Bauträger-GmbH rechtswidrig
ist, ist zur Bestimmung des Haftungsumfangs des bewusst die Umsatzsteuererklärungen der Bauträger-GmbH verspätet abgebenden
Geschäftsführers für nicht entrichtete Umsatzsteuern gem. §§ 69, 34 AO nicht auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer bei rechtzeitiger
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahressteuererklärungen abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit
der rechtswidrig festgesetzten Umsatzsteuern.
2. Scheidet – trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung – die Annahme einer Umsatzsteuerhinterziehung mangels
Steuerverkürzung gem. § 370 Abs. 4 S. 1 AO aus, da die Bauträger-GmbH nicht gem. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S.
2 UStG als Steuerschuldnerin anzusehen ist, kommt eine Haftungs-Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers gem. § 71 i. V.
m. § 191 Abs. 1 AO nicht in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 39 DStRE 2015 S. 1460 Nr. 23 EFG 2014 S. 1724 Nr. 19 PStR 2014 S. 306 Nr. 12 Ubg 2015 S. 737 Nr. 12 ZAAAE-70909
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