Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch bestehende Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von
Wohneigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung
Leitsatz
1. Im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung mindert anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb
eine bestehende Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht, da es bei Zwangsvollstreckungen
keinen erkennbaren Teil des Meistgebotes gibt, der sich auf die Instandhaltungsrücklage bezieht.
2. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem WEG stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition
dar, wodurch für künftig erforderlich werdende Reparaturen vorgesorgt und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft für den
Fall höherer Instandhaltungsaufwendungen gewährleistet werden soll. Die Rücklage steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer
zu, sondern ist Verwaltungsvermögen. Es handelt sich wirtschaftlich um Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer auf zukünftige
Instandhaltungsaufwendungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1701 Nr. 19 PAAAE-70908
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.04.2014 - 2 K 1663/13
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