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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1663/13 EFG 2014 S. 1701 Nr. 19

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG § 2 Abs. 1, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4, ZVG § 52 Abs. 1 S. 1, ZVG § 59

Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch bestehende Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Wohneigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung

Leitsatz

1. Im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung mindert anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine bestehende Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht, da es bei Zwangsvollstreckungen keinen erkennbaren Teil des Meistgebotes gibt, der sich auf die Instandhaltungsrücklage bezieht.

2. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung nach dem WEG stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, wodurch für künftig erforderlich werdende Reparaturen vorgesorgt und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft für den Fall höherer Instandhaltungsaufwendungen gewährleistet werden soll. Die Rücklage steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, sondern ist Verwaltungsvermögen. Es handelt sich wirtschaftlich um Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer auf zukünftige Instandhaltungsaufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1701 Nr. 19
PAAAE-70908

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Sächsisches FG, Urteil v. 02.04.2014 - 2 K 1663/13

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