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BGH 05.07.2002 V ZR 229/01

Zivilrecht; | falsche Angaben im Kaufvertrag zwecks Steuerhinterziehung

Wird in einem Grundstückskaufvertrag die Zusammensetzung des Kaufpreises falsch angegeben, um Steuern zu hinterziehen (hier: Einbeziehung einer mit einem bestimmten Betrag bewerteten, aber in Wahrheit nicht gewollten Übernahme einer Sanierung), so ist der Vertrag deshalb i. d. R. nicht nichtig. Die Absicht einer Steuerhinterziehung lässt einen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist (, NJW-RR 2002, 1527).

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