(Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals)
Leitsatz
1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vergleiche Senatsurteil vom , VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
2. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Gesetze: § 12 Abs 2 TMG, § 14 Abs 2 TMG, § 15 Abs 5 S 4 TMG, § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Instanzenzug: Az: 4 U 28/13 Urteilvorgehend Az: 11 O 172/12
Tatbestand
1Der Kläger macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.
2Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im November 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach entsprechenden Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptungen unrichtig sind.
3Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter.
Gründe
I.
4Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen Dritte als Nicht-Verletzer gegeben. Stelle sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein Auskunftsanspruch als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
II.
5Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
61. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit , BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa , BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (, WM 1971, 565, 566; vom - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 279 - GEMA-Vermutung I; vom - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; vom - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif; vom - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 175). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB folgenden und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte (vgl. OLG Dresden, K&R 2012, 626, 628; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 157).
72. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner des Hauptanspruchs muss daher nicht der Inanspruchgenommene, sondern kann auch ein Dritter sein (, aaO, 330 f.; vom - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30 mwN - Entfernung der Herstellungsnummer II; Teilurteil vom - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle).
83. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer Auskunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm, CR 2012, 128; andererseits Harting, Internetrecht 5. Aufl., Rn. 2189; Rössel, ITRB 2011, 253, 254; Lauber-Rönsberg, MMR 2014, 10, 13; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, S. 217; zweifelnd OLG Dresden, aaO).
94. Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl. , BGHZ 195 Rn. 33; vom - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch , NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde, (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlicher Öffnungsklausel vgl. BT-Drucks. 16/3135, S. 2; Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. (Stand: Dezember 2009); Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG, § 14 TMG Rn. 17; Zscherpe in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 14 TMG Rn. 42).
10a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG (hierzu Schmitz, aaO Rn. 34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009); Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 7; FA IT-Recht/Kamps, 2. Aufl., Kap. 20 Rn. 170; vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, S. 22, zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 163 f.; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 16; Schmitz, aaO Rn. 30, 168, 189, (Stand: Dezember 2009); Bizer/Hornung in BeckRTD-Komm, § 12 TMG Rn. 63, 96; Spindler/Nink, aaO; Heckmann, aaO Rn. 183; Müller-Broich, TMG, § 12 Rn. 4; Hullen/Roggenkamp, aaO, § 12 TMG Rn. 30).
11aa) Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. LG München I, CR 2013, 677, 678; AG München, MMR 2011, 417; Spindler/Nink, aaO; Rössel, ITRB 2011, aaO; Müller-Piepenkötter, ITRB 2011, 162, 164; Lauber-Rönsberg, aaO; Schöttler, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG bereits KG, CR 2007, 261, 262; , juris Rn. 49).
12bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. LG München I, aaO; BeckRTD-Komm/Dix, § 14 TMG Rn. 53; Roggenkamp/Stadler in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 538; Spindler, CR 2007, 239, 243; Lauber-Rönsberg, aaO; Kohl, aaO, S. 174).
13b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
14aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; , BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN).
15bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der Erweiterung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU L 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, S. 12 und 16). Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fördern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).
16Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 18 ff.), - ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am , Protokoll Nr. 16/25, S. 22 ff.). Der Sachverständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S. 24). Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum übersehen haben könnte (so Hullen/Roggenkamp, aaO, § 14 TMG Rn. 22), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
17c) Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar (Spindler, aaO; Lauber-Rönsberg, aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG - wünschenswert sein (vgl. Kohl, aaO, S. 194 ff.; Lauber-Rönsberg, aaO; Spindler, Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band I, Gutachten F 111 f.; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT- und Kommunikationsrecht des 69. Deutschen Juristentages zum vorgenannten Thema, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band II, O 227). Eine solche Regelung müsste jedoch der Gesetzgeber treffen.
Galke Wellner Diederichsen
Stöhr von Pentz
<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom ist in den Urteilstext eigearbeitet worden.>
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1857 Nr. 32
DB 2014 S. 13 Nr. 27
NJW 2014 S. 2651 Nr. 36
NJW 2014 S. 28 Nr. 28
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2014 S. 2071
WM 2014 S. 2140 Nr. 45
ZIP 2014 S. 1683 Nr. 35
ZIP 2014 S. 51 Nr. 27
FAAAE-70625