1. Der Kläger begehrte in der Klageschrift eine „Aufhebung” der angefochtenen Schätzungsbescheide und der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidungen. Durch diese Angabe ist das Klagebegehren in der Regel nicht i. S. d. § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet,
denn abweichend vom Wortlaut der Klageschrift- wird nicht eine (vollständige) Aufhebung, sondern (nur) eine inhaltliche Änderung
des angefochtenen Bescheids begehrt.
2. Ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung
abgeben kann, muss als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu
hoch angesetzt wurden. Soweit dem Kläger wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich gewesen sein sollten, hätte
er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen
müssen.
3. Gründe, die das Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden,
sein Versäumnis sei entschuldbar gewesen, weil ihm Informationen zur Fortschreibung steuermindernder Beträge aus früheren
Veranlagungsverfahren bzw. aus der Fortführung von AfA-Beträgen aus Vorjahren sowie Unterlagen zu nicht abschließend bekannten
Zahlungen durch seine frühere Arbeitgeberin gefehlt hätten und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben in
den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht habe versichern können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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