1. Für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist die Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 249 Abs. 1 AO zuständig; ein Vollstreckungsersuchen
bewirkt, dass die ersuchte Behörde über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub entscheidet.
2. Das Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensphase gem. § 294 Abs. 1 InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger und nicht
für Neugläubiger.
3. Die Vollstreckung ist unbillig, wenn eine künftige Aufrechnungslage geltend gemacht wird und die Gegenansprüche des Vollstreckungsschuldners
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden.
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