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FG München Urteil v. - 8 K 1704/11 EFG 2014 S. 1659 Nr. 19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer einer selbstständigen IT-Beraterin

Leitsatz

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung einer IT-Beraterin für Management-Systeme in der IT-Branche liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer

2. Dies gilt auch, wenn Hilfstätigkeiten (z. B. Zwischenauswertungen, „Zahlenarbeiten” und Arbeitspapiere) zu einem gewissen Anteil auch im häuslichen Büro durchgeführt bzw. erstellt werden. Diese werden als nachrangig und untergeordnet im Vergleich zur geschilderten Leistungserbringung vor Ort im Auftraggeberunternehmen bewertet. Nichts Anderes gilt für die „ausgiebigen” Tests „sich entwickelnder neuer Bearbeitungsschritte” und von „Prozess-Innovationen” im Betriebsstättenbüro.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 21
DStRE 2015 S. 965 Nr. 16
EFG 2014 S. 1659 Nr. 19
TAAAE-70522

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FG München, Urteil v. 10.03.2014 - 8 K 1704/11

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