Häusliches Arbeitszimmer einer selbstständigen IT-Beraterin
Leitsatz
1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung einer IT-Beraterin für Management-Systeme in der
IT-Branche liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer
2. Dies gilt auch, wenn Hilfstätigkeiten (z. B. Zwischenauswertungen, „Zahlenarbeiten” und Arbeitspapiere) zu einem gewissen
Anteil auch im häuslichen Büro durchgeführt bzw. erstellt werden. Diese werden als nachrangig und untergeordnet im Vergleich
zur geschilderten Leistungserbringung vor Ort im Auftraggeberunternehmen bewertet. Nichts Anderes gilt für die „ausgiebigen”
Tests „sich entwickelnder neuer Bearbeitungsschritte” und von „Prozess-Innovationen” im Betriebsstättenbüro.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 21 DStRE 2015 S. 965 Nr. 16 EFG 2014 S. 1659 Nr. 19 TAAAE-70522
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