Bei Aufhebung des Kindergeldbescheids erfolgt die Rückforderung vom bezeichneten Kindergeldberechtigten, auch wenn das Kindergeld
auf Anweisung an einen Dritten ausbezahlt wurde
Leitsatz
1. Kindergeld ist auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern,
wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde.
2. Der Einwand, die Kindsmutter – an die das Kindergeld weitergeleitet wurde – habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten,
ist unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach dem X. Abschn. des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Form (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (= DA-FamEStG) 64.4 Abs. 3) bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld
sei erfüllt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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