Klageerhebung unter einer außerprozessualen/innerprozessualen Bedingung
Leitsatz
1. Es ist anerkannt, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich
unzulässigen Ablehnungsgesuchen in alter Besetzung entscheidet. Ein derartiger Fall ist z. B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts
oder wenn ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, z. B. wenn der Beteiligte sich vor einer für ihn möglicherweise
ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will oder wenn er Druck auf das Gericht ausüben will.
2. Die richterliche Hinweispflicht verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend
erörtert und sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet.
3. Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt jedoch zur Unzulässigkeit der Klage. Die Annahme einer
innerprozessualen Bedingung verbietet sich im Zusammenhang mit einer Klageerhebung schon begrifflich, da sie das Bestehen
eines unbedingten Prozessrechtsverhältnisses voraussetzt.
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